Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Geschäftsführer: Kruno Pranjic

EEP Elektro-Elektronik Pranjic GmbH
Am Luftschacht 21
45886 Gelsenkirchen

Kontakt

Telefon:  +49 209 - 14 89 77 - 0
E-Mail:  info@eep.de

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen
Registernummer: HRB 10318
DUNS-Nummer: 34-114-7131

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 234 767 608

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AGB

der Firma EEP Elektro-Elektronik Pranjic GmbH, (Nachfolgend „Lieferant“

oder „Verkäufer“),

Geschäftsführer Kruno Pranjic, Am Luftschacht 21, 45886 Gelsenkirchen.

Die nachfolgenden AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der

Firma EEP und ihren Kunden, soweit diese als juristische Person oder

rechtsfähige Personengesellschaft bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts

in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

(nachfolgend „Besteller“ oder „Kunde“)

 

§ 1 Vorrang der AGB
(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen GeschäftsBedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit,

als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert; auch

wenn diesen nicht ausdrücklichen widersprochen wurde.

 

§ 2 Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden
(1) Änderungen und Ergänzungen der AGB erfolgen durch die

Geschäftsführung oder vom Lieferanten besonders
Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer

Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäfts-

führung des Lieferanten bestätigt werden.
(2) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte

zwischen den Vertragsparteien.

 

§ 3 Vertragsgegenstand
Die in der Leistungsbeschreibung (dem Angebot oder dem

Vertragsblatt) festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften

des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.

Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers,

des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von

Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese

Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden
Beschreibungen des Liefergegenstandes.

 

§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt,

vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses

eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefer-

gegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für

Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht

rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und,

wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben;

der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende

Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

§ 5 Versand
(1) Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der

Niederlassung des Verkäufers.
(2) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr

als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein

genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der

Versandbereitschaftdes Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer

pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe

von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes berechnen.
Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein

Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden

entstanden ist.

 

§ 6 Mängel einer Kettenlieferung
Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von

Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert,

nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

bleibt unberührt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

Eigentum des Verkäufers.

 

§ 8 Rügeobliegenheit
(1) Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel

innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich

anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist.

Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu

beschreiben.
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt,

es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der

Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich

nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch

in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich

auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

 

§ 9 Fälligkeit
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig.

Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage

nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle

des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein

Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist

offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein

Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; In einem

solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit

der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln

und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung

(insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht

berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen,

wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige
Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem

angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten –

Lieferung bzw. Arbeiten steht.

 

§ 10 Unwesentliche Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung

von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher

Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

 

§ 11 Mängelhaftung
(1) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung

steht in jedem Fall dem Verkäufer zu.
(2) Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen

oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen

der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.

Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im

Übrigen unberührt.
(3) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen

trägtder Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen

oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des

Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht

ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

§ 12 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben

Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen

haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen

der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit

der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie

für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren

Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender

Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle

Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben

der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich

aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung

von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.

Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 13, die Haftung

für Unmöglichkeit nach Ziffer 14.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den

vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 13 Verzugshaftung
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt,

z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse,

z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen

angemessen.
(2) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des

Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des

Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf den

vertragstypischen Schaden begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer

dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zurLeistung – ausgeschlossen. Die

vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der

Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt,

gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Käufer ist der

Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte

über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis

gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.

 

§ 14 Unmöglichkeitshaftung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt,

Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz

neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen

auf den vertragstypischen Schaden an derjenigen Teillieferung, die

wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende

Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind

ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des

Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des

Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

 

§ 15 Verjährung
(1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die

Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich

aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und

Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu

herzustellende  Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist

für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem

Rechtsgrund – ein Jahr.
(2) Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden

Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche

gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.

Sie gelten auch,soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im

Zusammenhang stehen.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes

oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels [oder soweit der

Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes

übernommen hat].
b) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der

Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend

ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird

und dessen Mangelhaftigkeit verursacht (oder soweit es um das

dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe

des Liefergegenstandes verlangt werden kann).
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche

des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem

Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung

oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit

der Ablieferung.
(5) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen

gesprochenwird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher

Aufwendungen erfasst.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die

gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die

Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen

unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den

vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 16 Aufrechnung
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 17 Teillieferungen
Teillieferungen durch den Verkäufer sind zulässig, soweit sie

dem Käufer zumutbar sind.

 

§ 18 Sicherungsrechte
(1) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der

Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der

Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten

sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer

besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich

etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe

des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis

des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene

Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(2) Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware

mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass

es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,

die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen

Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des

Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen

verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den
Verkäufer ab.
(3) Bis auf Widerruf ist der Verkäufer zur Einziehung der in diesem

§ abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die

abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der

gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei

Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende

Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die

Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der

Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer

angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die

abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der

Sicherungsabtretung durch den Verkäufer gegenüber dem Kunden

verlangen.
(4) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der

Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen

den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die

erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem

Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen

Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die

Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Verkäufer
erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren,

dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder

Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu

benachrichtigen.
(6) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem

Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr

als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen

entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird

vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt
sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und

abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten

Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl

bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(7) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei

Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung

berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der

Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten;

der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen

des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung

des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder

undurchführbar sein, soll die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen

nicht berührt werden. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet,

zusammen zu wirken, um die unwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmungen durch wirksame und durchführbare Bestimmungen

zu ersetzen, die dem Inhalt dieses Vertrages möglichst nahe kommen.

 

§ 20 Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne

die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 21 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem

Vertragsverhältnis ist am Geschäftssitz des Verkäufers,

soweit der Käufer als Unternehmer anzusehen ist.

 

Fassung Juni 2021
 

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