Angaben gemäß § 5 TMG
Geschäftsführer: Kruno Pranjic
EEP Elektro-Elektronik Pranjic GmbH
Am Luftschacht 21
45886 Gelsenkirchen
Kontakt
Telefon: +49 209 - 14 89 77 - 0
E-Mail: info@eep.de
Registereintrag
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen
Registernummer: HRB 10318
DUNS-Nummer: 34-114-7131
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 234 767 608
Bilder und Grafiken
© Kavita - Fotolia.com
© Stauke - Fotolia.com
© wildworx - Fotolia.com
© Rido - Fotolia.com
© FotolEdhar - Fotolia.com
© THesIMPLIFY - Fotolia.com
© Argus - Fotolia.com
freeicons.io Icon Creators:
Muhammad Haq
icon king1
MD Badsha Meah
der Firma EEP Elektro-Elektronik Pranjic GmbH, (Nachfolgend „Lieferant“
oder „Verkäufer“),
Geschäftsführer Kruno Pranjic, Am Luftschacht 21, 45886 Gelsenkirchen.
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der
Firma EEP und ihren Kunden, soweit diese als juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
(nachfolgend „Besteller“ oder „Kunde“)
§ 1 Vorrang der AGB
(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen GeschäftsBedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit,
als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert; auch
wenn diesen nicht ausdrücklichen widersprochen wurde.
§ 2 Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden
(1) Änderungen und Ergänzungen der AGB erfolgen durch die
Geschäftsführung oder vom Lieferanten besonders
Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer
Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäfts-
führung des Lieferanten bestätigt werden.
(2) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
zwischen den Vertragsparteien.
§ 3 Vertragsgegenstand
Die in der Leistungsbeschreibung (dem Angebot oder dem
Vertragsblatt) festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften
des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers,
des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von
Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese
Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden
Beschreibungen des Liefergegenstandes.
§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses
eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefer-
gegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für
Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht
rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und,
wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben;
der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende
Gegenleistung unverzüglich erstatten.
§ 5 Versand
(1) Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der
Niederlassung des Verkäufers.
(2) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr
als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein
genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der
Versandbereitschaftdes Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer
pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe
von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes berechnen.
Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein
Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden
entstanden ist.
§ 6 Mängel einer Kettenlieferung
Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von
Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert,
nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
bleibt unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Verkäufers.
§ 8 Rügeobliegenheit
(1) Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel
innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich
anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist.
Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu
beschreiben.
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt,
es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch
in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich
auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
§ 9 Fälligkeit
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig.
Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage
nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle
des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist
offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein
Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; In einem
solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit
der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln
und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
(insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht
berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen,
wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige
Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten –
Lieferung bzw. Arbeiten steht.
§ 10 Unwesentliche Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
§ 11 Mängelhaftung
(1) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung
steht in jedem Fall dem Verkäufer zu.
(2) Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen
oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen
der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im
Übrigen unberührt.
(3) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
trägtder Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen
oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§ 12 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen
haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit
der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender
Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle
Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben
der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 13, die Haftung
für Unmöglichkeit nach Ziffer 14.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Verzugshaftung
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt,
z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse,
z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
(2) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des
Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf den
vertragstypischen Schaden begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer
dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zurLeistung – ausgeschlossen. Die
vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt,
gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Käufer ist der
Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis
gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.
§ 14 Unmöglichkeitshaftung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt,
Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz
neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
auf den vertragstypischen Schaden an derjenigen Teillieferung, die
wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende
Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind
ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des
Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 15 Verjährung
(1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die
Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich
aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und
Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu
herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist
für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem
Rechtsgrund – ein Jahr.
(2) Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden
Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche
gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.
Sie gelten auch,soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im
Zusammenhang stehen.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes
oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels [oder soweit der
Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen hat].
b) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der
Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht (oder soweit es um das
dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe
des Liefergegenstandes verlangt werden kann).
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche
des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit
der Ablieferung.
(5) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen
gesprochenwird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen erfasst.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen
unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 16 Aufrechnung
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 17 Teillieferungen
Teillieferungen durch den Verkäufer sind zulässig, soweit sie
dem Käufer zumutbar sind.
§ 18 Sicherungsrechte
(1) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der
Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich
etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe
des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis
des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(2) Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware
mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass
es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,
die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen
Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des
Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den
Verkäufer ab.
(3) Bis auf Widerruf ist der Verkäufer zur Einziehung der in diesem
§ abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die
abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der
gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die
Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der
Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die
abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Verkäufer gegenüber dem Kunden
verlangen.
(4) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen
Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die
Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Verkäufer
erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren,
dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu
benachrichtigen.
(6) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr
als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird
vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt
sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und
abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten
Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl
bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(7) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung
berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der
Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten;
der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen
des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung
des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein, soll die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen
nicht berührt werden. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet,
zusammen zu wirken, um die unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen durch wirksame und durchführbare Bestimmungen
zu ersetzen, die dem Inhalt dieses Vertrages möglichst nahe kommen.
§ 20 Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne
die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 21 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis ist am Geschäftssitz des Verkäufers,
soweit der Käufer als Unternehmer anzusehen ist.
Fassung Juni 2021